Fragen an die Bundesregierung Februar 2011.

Schriftliche Fragen
Jede/r Abgeordnete kann pro Monat vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung richten. Diese dürfen jeweils in zwei Unterfragen unterteilt sein. Überschriften, Begründungen, Einleitungen und Vorbemerkungen sind nicht zulässig. Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Die Beantwortungsfrist für die Bundesregierung beträgt eine Woche nach Eingang im Bundeskanzleramt. Die Darstellung der Fragen hier erfolgt monatsbezogen jeweils in dem Monat, wo sie gestellt wurden.


Veronika Bellmann:

Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Anordnungen der sofortigen Vollziehung von Planfeststellungsbeschlüssen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Freistaat Sachsen pro Jahr ergehen und wie oft diese vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jan Mücke vom 7. Februar 2011:

Vorbemerkung: Es wurden alle Anträge gegen Anordnungen der sofortigen Vollziehung von fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen erfasst seit dem 1. Januar 2000. Eine zahlenmäßige Verteilung auf die einzelnen Jahre konnte in der Kürze der Zeit nicht ermittelt werden.
Nach Auskunft des Landes Sachsen wurde der Sofortvollzug fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse in sechs Fällen nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO angeordnet. Gegen eine dieser Anordnungen wurde ein Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, der vom zuständigen Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückgewiesen wurde.
In den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzuges wurden 69 Anträge zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In zwei Fällen wurde dem Antrag vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben, d. h. der Sofortvollzug wurde in diesen beiden Fällen aufgehoben. Seit 1. Januar 2000 haben das Bundesverwaltungsgericht bzw. das OVG damit in rund 97 Prozent der Fälle den Sofortvollzug bestätigt.


Zurück zur Übersicht