Schriftliche Fragen
Jede/r Abgeordnete kann pro Monat vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung richten. Diese dürfen jeweils in zwei Unterfragen unterteilt sein. Überschriften, Begründungen, Einleitungen und Vorbemerkungen sind nicht zulässig. Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Die Beantwortungsfrist für die Bundesregierung beträgt eine Woche nach Eingang im Bundeskanzleramt. Die Darstellung der Fragen hier erfolgt monatsbezogen jeweils in dem Monat, wo sie gestellt wurden.
Veronika Bellmann:
Wie wird im Rahmen der Etablierung des Kraftstoffs E10 durch die Mineralölgesellschaften über die Tankstelleninfrastruktur gewährleistet, dass für die älteren Kraftfahrzeuge, die keinen E10-Kraftstoff tanken können, das Angebot an Super-Kraftstoff ausreichend zur Verfügung steht?
Antwort des Staatssekretärs Jürgen Becker vom 31. März 2011:
Die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV) verpflichtet Tankstellenbetreiber, die E10-Kraftstoff anbieten, an derselben Abgabestelle zusätzlich E5-Kraftstoff anzubieten. Diese Regelung gilt zeitlich unbegrenzt. Damit bleibt für Verbraucher, deren Fahrzeuge über 5 Vol.-Prozent hinausgehende Ethanolanteile im Otto-Kraftstoff nach Angaben der Hersteller nicht vertragen, die Versorgung gewährleistet.
Veronika Bellmann:
Inwiefern wird bei der Förderung der Mehrgenerationenhäuser im Folgeprogramm (ein Mehrgenerationenhaus pro Landkreis) der Größe des Landkreises nach einer etwaigen Landkreisrefom bei der Genehmigung von Mehrgenerationenhaus Rechnung getragen beziehungsweise wie viel Mehrgenerationenhäuser werden für den Landkreis Mittelsachsen genehmigt?










