Fragen an die Bundesregierung November 2010.

Schriftliche Fragen
Jede/r Abgeordnete kann pro Monat vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung richten. Diese dürfen jeweils in zwei Unterfragen unterteilt sein. Überschriften, Begründungen, Einleitungen und Vorbemerkungen sind nicht zulässig. Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Die Beantwortungsfrist für die Bundesregierung beträgt eine Woche nach Eingang im Bundeskanzleramt. Die Darstellung der Fragen hier erfolgt monatsbezogen jeweils in dem Monat, wo sie gestellt wurden.


Veronika Bellmann:

Wann wird die Überprüfung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung der Mittel aus dem Sondervermögen des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) durch die Bundesländer abgeschlossen sein, und welche Auswirkungen hat das
Urteil des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 hinsichtlich Konnexitätsprinzip und Kofinanzierung durch die Bundesländer auf die ostdeutschen Bundesländer bzw. Kommunen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Hermann Kues vom 22. November 2010:

Das FiFo-Köln – Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut an der Universität zu Köln – wurde beauftragt, eine Vorstudie für die in 2011 anstehende Zwischenevaluation des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013 zu erstellen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im ersten Halbjahr 2011 eine Zwischenevaluierung durchführen.
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich in seinem Urteil allein mit der Frage der – landesinternen – Verteilung der Kosten für den Ausbau U3 befasst. Bund, Länder und Kommunen hatten sich 2007 darauf geeinigt, bis 2013 für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze bereitzustellen. Die notwendigen gesetzlichen Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Kinderförderungsgesetz sind Ende 2008 in Kraft getreten. Nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes liegt die Finanzierungsverantwortung für diese Aufgabe grundsätzlich bei den Ländern. Wie die Kosten zwischen Ländern und Kommunen, die auf Landesebene in aller Regel für die Kinderbetreuung zuständig sind, verteilt werden, ist allein Frage des Landesrechts. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Norderhein-Westfalen hat mit seiner Entscheidung eine Beurteilung hinsichtlich des in diesem Land gesetzten Rechts zur Umsetzung des KiföG vorgenommen. Inwieweit diese Rechtsprechung der Sache nach Auswirkungen auch auf andere Länder hat, ist vor dem Hintergrund der jeweils spezifischen Rechtslage auf Landesebene zu beurteilen.


Veronika Bellmann:

Wie hoch ist der Anteil der Personengesellschaften unter den insgesamt vom Grenzsteuersatz (zu versteuerndes Jahreseinkommen ab 250 731 Euro) betroffenen Steuerpflichtigen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk vom 23. November 2010:

Nach der Einkommensteuerstatistik 2006 haben rund 33 000 Steuerpflichtige mit Einkünften aus Beteiligungen an Personengesellschaften ein zu versteuerndes Einkommen ab 250 731/501 462 Euro (Grund-/Splittingtabelle) und werden damit mit dem Höchstsatz des
Einkommensteuertarifs besteuert. Dies sind schätzungsweise die Hälfte der vom Einkommensteuerhöchstsatz betroffenen Steuerpflichtigen.


Veronika Bellmann:

Warum wird die Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) lediglich bis zum 18. Lebensjahr als Krankheit anerkannt beziehungsweise ist nur bis dahin diagnostizierbar, und welche Möglichkeiten von Diagnosen, wahlweise bezahlten Therapiemöglichkeiten von den Krankenkassen gibt es derzeit bei der Feststellung der Symptome ab dem 18. Lebensjahr?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz vom 18. November 2010:

Eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) wird in der medizinisch-wissenschaftlichen Fachwelt auch im Erwachsenenalter beschrieben, diagnostiziert und behandelt. Eine Leitlinie zu ADHS im Erwachsenenalter wurde im Jahr 2003 auf der Basis eines Expertenkonsensus mit Unterstützung der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) erarbeitet http://media.dgppn.de/mediadb/media/dgppn/pdf/leitlinien/leitlinienadhs-erwachsen.pdf).
Auch Versicherte ab dem 18. Lebensjahr mit der Diagnose ADHS haben grundsätzlich Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Diese umfasst u. a. ambulante und stationäre ärztliche und psychotherapeutische Behandlung sowie Behandlung mit Arznei- und Heilmitteln. Die Entscheidung für oder gegen eine Behandlung bzw. die Wahl einer spezifischen Behandlung ist abhängig vom Ausprägungsgrad des Krankheitsbilds und wird von dem behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten gemeinsam mit dem Patienten getroffen. Bei der Auswahl von Behandlungsmöglichkeiten sind neben den gesetzlichen Leistungsansprüchen der Versicherten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
(G-BA) zu beachten. Sie sind in der jeweils gültigen Fassung unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Eine Besonderheit in der Behandlung von Erwachsenen mit ADHS besteht darin, dass die dafür in Frage kommenden Behandlungsangebote im Vergleich zur Behandlung bei Kindern und Jugendlichen mit ADHS bislang wissenschaftlich weniger gut abgesichert werden konnten. Im Bereich der Arzneimitteltherapie führt dies dazu, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bislang keine Zulassung für Arzneimittel zur Behandlung von Erwachsenen mit ADHS erteilen konnte.


Veronika Bellmann:

Inwiefern besteht im Zusammenhang mit der Bürgerarbeit eine Flexibilität bei den einzelnen Phasen in zeitlichem Rahmen und inhaltlicher Ausgestaltung, insbesondere der Aktivierungsphase, und welchen Gestaltungsspielraum haben die jeweiligen Träger der Bürgerarbeit dabei?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe am 10. November 2010:

Bürgerarbeit besteht aus zwei Phasen: der Aktivierungs- und der Beschäftigungsphase. In der mindestens sechs Monate dauernden Aktivierungsphase sollen möglichst viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch intensive und konsequente Aktivierung, Beratung/ Standortbestimmung, Vermittlungsaktivitäten, Qualifizierung/ Förderung, in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden. Nur die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei denen dies nicht gelingt, können in der Beschäftigungsphase auf Bürgerarbeitsplätze vermittelt werden. Einer möglichen Beschäftigung auf einem Bürgerarbeitsplatz muss damit zwingend eine mindestens sechsmonatige Aktivierungsphase vorangegangen sein.
Für die Gestaltung der Aktivierungsphase gibt es keine zeitlichen oder inhaltlichen Vorgaben. Qualifizierungsund Fördermaßnahmen oder Vermittlungsaktivitäten sind nicht in einer bestimmten Reihenfolge zu erbringen, sondern sollen auf Grundlage einer Eingliederungs- und Integrationsstrategie erfolgen, die sich aus der Beratung und Standortbestimmung im jeweiligen Einzelfall ergibt.
Die Grundsicherungsstellen haben insoweit einen großen Gestaltungsspielraum. Ziel der Aktivierungsphase ist die Integration des Teilnehmers in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die teilnehmenden Grundsicherungsstellen konnten mit ihren jeweiligen Modellprojekten zum 15. Juli 2010 starten. Die Einrichtung und erstmalige Besetzung von Bürgerarbeitsplätzen ist vom 15. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2012 möglich. Bürgerarbeitsplätze können für einen Zeitraum von 36 Monaten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 gefördert werden. Die Aktivierung von Teilnehmern ist während der gesamten Projektlaufzeit möglich, um frei werdende Bürgerarbeitsplätze nachbesetzen zu können.


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