Schriftliche Fragen
Jede/r Abgeordnete kann pro Monat vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung richten. Diese dürfen jeweils in zwei Unterfragen unterteilt sein. Überschriften, Begründungen, Einleitungen und Vorbemerkungen sind nicht zulässig. Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Die Beantwortungsfrist für die Bundesregierung beträgt eine Woche nach Eingang im Bundeskanzleramt. Die Darstellung der Fragen hier erfolgt monatsbezogen jeweils in dem Monat, wo sie gestellt wurden.
Veronika Bellmann:
Um welche Brückenbauwerke des Bundes, die im Rahmen der regelmäßigen Kontrolle und Bauwerksprüfung nach DIN 1076 mit der Bauzustandsnote 3 – 4 bewertet werden, handelt es sich im Landkreis Mittelsachsen und welche Instandhaltungsmaßnahmen sind zu welchem Zeitpunkt für diese Bauwerke geplant?
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jan Mücke vom 19. Dezember 2011 finden Sie hier.
Veronika Bellmann:
Bei welchen Verkehrsinfrastrukturprojekten des Freistaates Sachsen, die im vordringlichen und weiteren Bedarf des derzeitigen Bundesverkehrswegeplans eingeordnet sind, bestehen Bedenken hinsichtlich ihrer Priorisierung seitens des Freistaates Sachsen, ihrer Umsetzbarkeit, der Finanzierung sowie der weiteren Einordnung in den kommenden Investitionsrahmen- und Bundesverkehrswegeplan?
Veronika Bellmann:
Inwiefern lässt sich die Zusage, dass jeder Platz der Jugendfreiwilligendienste (FSJ) gefördert wird, mit der Vorfinanzierung durch die Maßnahmenträger vereinbaren, die durch den Beginn des Durchgangsjahres 2011/2012 ab 01. September 2011 entsteht und wann ist mit den entsprechenden Fördermittelbescheiden beziehungsweise der Mittelauszahlung zu rechnen?
Veronika Bellmann:
Auf welcher Grundlage erfolgte die Bemessung der Umsatzsteuer für die Wärmeabgabe aus einem, vorrangig auf die Stromerzeugung und nicht auf die Wärmeproduktion ausgerichteten Biogas-Blockheizkraftwerkes an das private Wohnhaus oder den landwirtschaftlichen Betrieb mit einem resultierenden Wertansatz von zu versteuernden 10 bis 15 Cent je Kilowattstunde Wärme, obwohl am Markt lediglich zwischen 2 und 6 Cent je Kilowattstunde Wärme gezahlt werden und die Selbstkosten der Bioenergieproduktion sich nicht gleichmäßig hälftig auf die Wärme und den Strom aufteilen lassen?










