Veronika Bellmann:
Inwiefern ist es gerechtfertigt, dass einzelne Bundesländer für ihren Geltungsbereich die Förderung von Breitbanderschließungsmaßnahmen aus dem KP II aus Gründen der Nichteinhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union (Anbieter-, Techniker-, Vergabementalität) bereits die Antragstellung verweigern?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Hintze vom 10. August 2009:
Aus Sicht der Bundesregierung ist es zu begrüßen, wenn die Beihilfevorschriften
des EG-Vertrages in allen Stadien der Förderverfahren, also auch bereits bei der Antragstellung, Berücksichtigung finden.
Soweit es sich bei Maßnahmen zur Förderung der Breitbanderschließung, die teilweise auch mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket II finanziert werden, um Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrages handelt, ist sicherzustellen, dass diese mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Förderung durch den Bund, ein Land oder eine Kommune erfolgt.
In ihrer Entscheidungspraxis verlangt die Europäische Kommission die Erfüllung einer Reihe von Bedingungen, um die betreffende staatliche Beihilfe und die potentiellen Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken. Zu diesen Bedingungen gehören insbesondere auch der Einsatz offener Ausschreibungsverfahren, die keinen Bieter diskriminieren, und die Gewährleistung der Technologieneutralität (vgl. den Entwurf der Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, http://ec.europa.eu/competition/consultations/2009_broadband_guidelines/guidelines_de.pdf, noch nicht veröffentlicht).
Diese Bedingungen wurden auch bei den von der Europäischen Kommission für die Breitbandförderung in Deutschland genehmigten Richtlinien wie denen von Baden-Württemberg (Genehmigung N 570/2007 vom 23. Dezember 2007), Sachsen (N 150/2008 vom 5. November 2008), Niedersachsen (N 237/2008 vom 5. November 2008) und Bayern (N 266/2008 vom 5. November 2008) berücksichtigt.
Veronika Bellmann:
Welche Bundesländer fördern nach Erkenntnissen der Bundesregierung Breitbanderschlie-ßungsmaßnahmen aus dem Konjunkturpaket II (Aufstellung nach Land und Maßnahmen) und teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass diese Maßnahmen gegen beihilferechtliche Vorgaben der Europäischen Union verstoßen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 25. August 2009
Verfassungsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund an Länder und Kommunen ist Artikel 104b GG. Wie bei Finanzhilfen verfassungsrechtlich vorgegeben, obliegt die Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes grundsätzlich den Ländern. Erst nach Abschluss der Maßnahmen erhält der Bund zur Prüfung der zweckgerechten Verwendung der Finanzmittel von den Ländern umfassende Angaben zu den Projekten. Der Bundesregierung liegen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine abschließenden Angaben vor, welche Breitbanderschließungsmaßnahmen aus dem Konjunkturpaket II gefördert werden. Einige Länder haben jedoch im Bereich Breitbandversorgung schon mit der Realisierung von Projekten begonnen. Die hier bekannten Maßnahmen sind der folgenden Aufstellung zu entnehmen:
Baden-Württemberg
• Ausbau der digitalen Internet-Breitbandstruktur DSL
• Verbesserung der Breitbandinfrastruktur, Verlegung von Leerrohren
• Bau einer Leerrohrtrasse
• Verbesserung der Breitbandversorgung
• Lückenschluss der Breitbandversorgung durch Verlegung eines Leerrohres
• Verbesserung der DSL-Versorgung
• Breitbandausbau
• Anbindung der Informationstechnologie (DSL), Verlegung eines Leerrohres
• Verlegung HDPE-Switch-Rohre für Breitbandkabel
• Leerrohr für Breitbandverkabelung
• Breitbandverkabelung (Anbieterneutrale Verlegung von 3-fach Leerrohren)
• DSL-Anbindung
Rheinland-Pfalz
• Passive Infrasstruktur (Leerrohre)
Bayern
• Breitbanderschließung
Nordrhein-Westfalen
• Ausbau DSL
• Verlegung Kunststoffleerrohre/Kabelschächte
• Breitbandinitiative
• Ausbau DSL-Infrastruktur
• für einen Anschluss an die Breitbandversorgung Verlegung von Leerrohren
Thüringen
• Erweiterung der Breitbandversorgung mittels Leerrohrverlegung, notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen
• flächendeckenden Breitbandversorgung – dazu Neubau einer Leerrohrtrasse, Erdarbeiten und Leerrohrverlegung (ca. 1 500 m) notwendig
• Schließung Breitbandlücke – Verlegung Kabel für Internetanschluss
• Verbesserung der Breitbandinfrastruktur
• Ausbau von Infrastruktur zur Verfügbarkeit von DSL
• Informationstechnologie, Ausbau der Breitbandversorgung mit Übertragungsrate von 16 Mbit/s
• Ausbau der DSL-Infrastruktur
• Breitbandversorgung, Verbesserung der DSL-Versorgung:
Über die Auswahl der konkreten Vorhaben entscheiden die Länder. Sie stellen die Rechtskonformität der Maßnahmen sicher und haben damit auch die Einhaltung des Beihilferechts zu beachten.
Veronika Bellmann:
Welche Bewertung zieht die Bundesregierung aus den seit 20 Jahren gültigen Messzahlen „Einwohner je Arzt“, besonders im Hinblick auf die Neuen Bundesländer und welche Anpas-sungen bzw. Änderungen sind wann geplant?
Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin Marion Caspers-Merk vom 1. September 2009:
Die Maßzahl “Einwohner je Arzt” bezieht sich offenbar auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 101 SGB V (Bedarfsplanungs-Rjchtlinie).
Die Verantwortung für die Umsetzung der vertragsärztlichen Bedarfsplanung liegt nicht bei der Bundesregierung, sondern bei der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Vertragsärzten. Das Bundesministerium für Gesundheit ist nicht befugt, auf Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses einzuwirken, solange die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Unabhängig hiervon hatte das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss bereits mit Schreiben vom 19. März 2008 aufgefordert, zu prüfen, ob eine Anpassung der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung angezeigt ist.
Der Gemeinsame Bundesa usschuss hat zwischenzeitlich eine spezielle Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der Weiterentwicklung der Bedarfsplanungsrichtlinie befasst und im Zuge dessen auch prüft, inwieweit eine Anpassung der bedarfsplanungsrechtlichen Verhältniszahlen erforderlich ist. Der Zeitplan für die Beratung wird eigenverantwortlich vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmt.










