Veronika Bellmann:
Welche Position bezieht die Bundesregierung zur Forderung einzelner Interessenvertretungen, eine allgemeine Dienstpflicht für junge Frauen und Männer einzuführen und inwiefern begründet diese Forderung verfassungsrechtliche Bedenken?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Hermann Kues vom 30. August 2010:
Für die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht, die das Grundrecht der betroffenen jungen Menschen aus Artikel 12 Absatz 2 GG einschränken würde, wäre eine Verfassungsänderung erforderlich. Nach überwiegender Meinung stünden dieser jedoch erhebliche Bedenken
entgegen. Das gilt nicht zuletzt mit Blick auf völkerrechtliche Verpflichtungen zum Schutz vor Zwangsarbeit, die die Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist.
Zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Verantwortung füreinander setzt die Bundesregierung daher vor allem auch auf die Mobilisierung des freiwilligen Engagements von Männern und Frauen.
Veronika Bellmann:
Wie bewertet die Bundesregierung die Verwendung der Bundeszuschüsse für Kindertagesstätten insbesondere für die Betriebskosten und deren mögliche Einbehaltung durch die Bundesländer, insbesondere durch den Freistaat Sachsen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Hermann Kues vom 6. August 2010:
Die Länder führen den Ausbau der Betreuung für Kinder unter drei Jahren gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben als eigene Angelegenheiten aus. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Betreuungsausbau hat sich am 28. August 2007 darauf geeinigt, dass der Bund den Ausbau der Betreuungsangebote bis 2013 mit insgesamt 4 Mrd. Euro für Investitions- und Betriebskosten und ab 2014 dann mit jährlich 770 Mio. Euro für zusätzliche Betriebskosten unterstützt. Wörtlich heißt es dazu: „Die Länder werden durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel auch tatsächlich und zusätzlich den Kommunen und Trägern zur Verfügung gestellt werden. Die Länder werden ebenfalls finanzielle Voraussetzungen dafür schaffen, dass die vereinbarten Ziele erreicht werden.“
Für die Finanzhilfen des Bundes für Investitionen wird das Nähere durch Artikel 104b des Grundgesetzes, das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz und die Verwaltungsvereinbarung „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013 geregelt. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung obliegt den Ländern die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen.
Die Unterstützung des Bundes für zusätzlich entstehende Betriebskosten erfolgt im Wege einer zugunsten der Länder geänderten Umsatzsteuerverteilung
nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes. Die Länder erhalten so verlässlich und dauerhaft zusätzliche Haushaltsmittel, die als Steuereinnahmen in ihren allgemeinen Haushalt einfließen.
Die genannte Vereinbarung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Betreuungsausbau dient dazu, den zweckgerechten Einsatz dieser Mittel durch die Länder in eigener Verantwortung sicherzustellen.










