Fragen an die Bundesregierung Januar 2010.

Veronika Bellmann:

Wie beurteilt die Bundesregierung bei der Entfristung und Dekontingentierung der nach den §§ 6a und 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Optionskommunen einen möglichen Konflikt mit dem Aufgabenübertragungsverbot nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den dazu unterschiedlichen Aussagen entsprechender Gutachter bzw. der bisherigen Rechtsprechung, u.a. des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007, auch im Hinblick auf die mit der Aufgabenübertragung im Zusammenhang stehenden Sonderbedarfszuweisungen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel vom 27. Januar 2010:

Im Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode ist vereinbart, den derzeit tätigen zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Optionskommunen) zu ermöglichen, diese Aufgabe dauerhaft wahrzunehmen. Die Bundesregierung hat diese Vereinbarung mit einem entsprechenden Beschluss auf ihrer Klausurtagung am 17. und 18. November 2009 bekräftigt. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 ergeben sich keine gesetzlichen Handlungsaufträge hinsichtlich der Optionskommunen.
Auf der Grundlage des Auftrags aus der Koalitionsvereinbarung ist in meinem Hause ein Gesetzentwurf erarbeitet worden. Dieser Gesetzentwurf liegt gegenwärtig den Verfassungsressorts zur Prüfung vor.
Die Prüfung bezieht insbesondere die von Ihnen angesprochenen Fragen mit ein. Dem Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung kann ich nicht vorgreifen.


Veronika Bellmann:

Welchen Standpunkt hat die Bundesregierung zu Initiativen aus den Bundesländern hinsichtlich Änderungen der Rundfunkfinanzierung im Hinblick auf die Finanzierung privater Lokalrundfunkveranstalter durch Rundfunkgebühren, wenn diese Teile der Grundversorgung erfüllen?

Antwort des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsminister Bernd Neumann vom 25. Januar 2010:

Die Angelegenheiten des inländischen Rundfunks liegen nach dem Grundgesetz in der Zuständigkeit der Länder. Es können daher keine Aussagen über den Inhalt zukünftiger Rundfunkänderungsstaatsverträge getroffen werden.
Nach jetziger Rechtslage können die Landesmedienanstalten gemäß § 40 Absatz 1 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk aus dem ihnen gemäß § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages zustehenden Anteil des Rundfunkgebührenaufkommens fördern. Hierzu bedarf es einer besonderen Ermächtigung durch den jeweiligen Landesgesetzgeber.


Veronika Bellmann:

In welchen Bundesländern sind Transparenzgesetze geplant, nach denen Chefs öffentlicher Unternehmen, inklusive Sparkassen und Krankenkassen, die Gesamtvergütung ihrer Vorstände bekannt geben müssen, und welche Position bezieht die Bundesregierung insbesondere zur Höhe und Transparenz der Vergütung von Krankenkassenvorständen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Daniel Bahr vom 13. Januar 2010:

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde für die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die assenärztlichen Vereinigungen und ihre Bundesvereinigungen ab 2004 die Verpflichtung geschaffen, die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht jährlich zum 1. März im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Zusätzlich haben die Krankenkassen und ihre Verbände diese Angaben auch in ihren jeweiligen Mitgliederzeitschriften und die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Bundesvereinigungen in ihren jeweiligen ärztlichen Mitteilungen zu veröffentlichen. Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden haben die Umsetzung der Veröffentlichungspflicht zu überwachen. Neben diesen abschließenden bundesrechtlichen Regelungen ist für Gesetzgebungsmaßnahmen der Länder in diesem Bereich kein Raum mehr.
Was die Höhe der Vorstandsvergütungen bei Krankenkassen und ihren Verbänden betrifft, so ist es grundsätzlich Aufgabe der Selbstverwaltung, die Vergütungen für die Vorstandsmitglieder festzulegen. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben in einem gemeinsamen Arbeitspapier zu den Vorstandsvergütungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen festgelegt, dass die Größe der Krankenkasse wesentlicher Faktor bei der Bemessung der Vergütungshöhe ist. Es ist Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden, auf Korrekturen bei der Vergütungshöhe hinzuwirken, wenn die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung der Versichertenzahl der Krankenkasse in einem krassen Missverhältnis zur Vergütungshöhe anderer Krankenkassen vergleichbarer Größe steht. Mit Einführung der Veröffentlichungspflicht wurde der Druck auf die Krankenkassen erhöht, auch bei Vereinbarung der Vorstandsvergütungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstärkt zu beachten, da sie die Höhe der gezahlten Vergütungen auch gegenüber der Öffentlichkeit rechtfertigen müssen.
Der Bundesregierung liegen für den Bereich der Kreditwirtschaft keine Informationen über Initiativen der Bundesländer zu Transparenzgesetzen oder geltenden Regularien vor, nach denen öffentliche Unternehmen der Kreditwirtschaft die Gesamtvergütung ihrer Geschäftsleiter bekannt geben müssen. Als Kapitalgesellschaften (insbesondere AG, GmbH) organisierte öffentliche Unternehmen der Kreditwirtschaft, das heißt insbesondere bestimmte Landesbanken, sind bei Eingreifen der Publizitätspflichten nach dem Handelsgesetzbuch bundesrechtlich bereits verpflichtet, die Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans offenzulegen. Es ist beabsichtigt, im Rahmen der noch im Jahr 2010 anstehenden gesetzlichen Umsetzung der vom Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board – FSB) für die Finanzbranche entwickelten Prinzipien für solide Vergütungspraktiken vom 2. April 2009 und der darauf aufbauenden konkreten Standards für solide Vergütungspraktiken vom 25. September 2009 eine Verpflichtung zur Offenlegung des an Geschäftsleiter und sonstige Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen begründen können, gezahlten Gesamtbetrags der Vergütung einzuführen.
Ob diese Transparenzpflichten auf ein Institut anwendbar sind, wird von einer Risikoanalyse abhängen. Für den Bereich der Unternehmen mit Bundesbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass für die börsennotierten Aktiengesellschaften das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz vom 3. August 2005 gilt. Dies betrifft etwa die Deutsche Telekom AG (unmittelbare Bundesbeteiligung) sowie die Deutsche Post AG (mittelbare Bundesbeteiligung). Darüber hinaus hat die Bundesregierung am 1. Juli 2009 die Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes (Grundsätze) mit seinem Kernstück Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) verabschiedet.
Der PCGK richtet sich an nicht börsennotierte Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts, sofern der Bund mehrheitlich an ihnen beteiligt ist; bei Minderheitsgesellschaften sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wird die Beachtung des PCGK empfohlen.
Nicht zuletzt um dem Transparenzgedanken Rechnung zu tragen, ist die individualisierte Offenlegung der Vergütung der Mitglieder von Geschäftsleitungen im PCGK explizit geregelt. Die Darstellung der Offenlegung soll im Corporate-Governance-Bericht erfolgen. Bei der Neu- oder Wiederbestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung hat das Überwachungsorgan für eine vertragliche Zustimmungserklärung dieser Mitglieder zur Offenlegung Sorge zu tragen. Teil B der Grundsätze umfasst die Hinweise für gute Beteiligungsführung im Bereich des Bundes (Hinweise). Die Hinweise sind an die Beteiligungsführungen der Bundesunternehmen gerichtet. Danach soll die Beteiligungsführung auf eine vertragliche Zustimmung der Mitglieder der Geschäftsleitung zur Offenlegung der Vergütung hinwirken.
Ein entsprechender Textvorschlag wurde bereits in die seit 2004 gültige Formulierungshilfe Anstellungsvertrag Geschäftsführer/-innen aufgenommen.


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