Veronika Bellmann:
Warum trägt der Bund als Bauherr in Fall von Schienenverkehrsbauprojekten die Versicherungspflicht, wohingegen bei Bauprojekten im Bereich Bundesstraße die ausführende Baugesellschaft bzw. -firma die Versicherungspflicht trägt (Fall des Brandanschlages auf das im Bau befindliche Brückenbauwerk über das Fischbachtal B 101 „Großschirmaer Delle“, der nicht nur die Bauzeit um ein Jahr verlängert, sondern auch einen Versicherungsschaden in Höhe von knapp einer Million Euro verursacht hat) und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dieser Ungleichbehandlung, die, abhängig von dem Wert der Maßnahme und entsprechender Versicherungsprämie, zu einer Benachteiligung kleiner und mittlerer Bauunternehmen führt?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärs Achim Großmann vom 25. Juni 2009
Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Abschluss des Bauvertrages, das Bauwerk mangelfrei herzustellen, § 13 Nr. 1 VOB/B. Diese Herstellungspflicht ist mit der Abnahme der Leistung erfüllt. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer im Grundsatz das Risiko, dass das von ihm erstellte Bauwerk ganz oder teilweise beschädigt wird, unbrauchbar wird oder ganz vernichtet wird, ohne dass dies eine Partei zu vertreten hat (Ausnahmen: Fälle des § 7 Nr. 1 VOB/B, insbesondere höhere Gewalt). Ist das der Fall, bleibt die Leistungspflicht des Auftragnehmers grundsätzlich unberührt. Das kann je nach Ausmaß der Beeinträchtigung bedeuten, dass das Bauwerk ganz oder teilweise neu herzustellen ist.
Für die Bauunternehmen besteht die Möglichkeit, die in diesem Zusammenhang bestehenden wirtschaftlichen Risiken zu versichern. Der Abschluss einer derartigen Bauleistungsversicherung wird von Seiten des Bundes bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen nicht verlangt. Entschließen sich die Bauunternehmen im eigenen Interesse bzw. auf Veranlassung der finanzierenden Kreditinstitute zum Abschluss einer Bauleistungsversicherung, haben sie die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge im Rahmen der Allgemeinen Geschäftskosten in die Vergütung für die zu erbringenden Bauleistungen mit einzupreisen.
Auch bei Schienenbauprojekten haben die beauftragten Bauunternehmen die Kosten für eine derartige Versicherung zu tragen. Im Unterschied zu den Straßenbauprojekten des Bundes tritt hier der Bauherr als Versicherungsnehmer auf. Der Versicherungsbeitrag für jede einzelne Maßnahme ist jedoch vollständig von den Firmen zu leisten und somit in den Baupreis einzukalkulieren. Eine Wettbewerbsverzerrung bzw. Ungleichbehandlung von Bauunternehmen ist daher nicht zu erkennen. Der Bauherr trägt im Ergebnis immer die Kosten der Bauleistungsversicherung als ein Bestandteil der Vergütung, welche er für die Bauleistung zu entrichten hat.
Ungeachtet dessen ist bei Bauprojekten des Schienenverkehrs nicht der Bund, sondern die Deutsche Bahn AG (DB AG) bzw. eine ihrer Konzerntöchter Auftraggeber der jeweiligen Bauleistungen, auch wenn diese teilweise aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. Die Geschäftstätigkeit der privatwirtschaftlich organisierten DB AG lässt sich insofern nicht mit der Aufgabenwahrnehmung in den dem Haushaltsrecht unterliegenden Baudienststellen des Bundes und der Länder vergleichen.
Veronika Bellmann:
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Sachverhalt, dass die verantwortlichen Banker bzw. Manager der verschiedenen Finanzinstitute (Banken, Fondsgesellschaften etc.) im Verhältnis zu den gravierenden Beanstandungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Geschäftsgebaren der Institute mit geringen bis keinen (Straf-) Maßnahmen rechnen müssen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 9. Juni 2009
In Reaktion auf die festgestellten Beanstandungen hat die BaFin in einer großen Anzahl von Fällen Maßnahmen gegen Geschäftsleiter der betroffenen Institute erlassen. Auch wenn diese Maßnahmen nicht unbedingt Sanktionscharakter haben, so sind ihre Folge doch weit reichend. Mitunter führen sie zu einem faktischen Berufsverbot als Geschäftsleiter im Finanzdienstleistungsbereich.
Demgegenüber erscheinen Bußgelder, die gemäß § 56 Kreditwesengesetz (KWG) in einer Reihe von Sachverhalten möglich sind, als deutlich weniger harte Sanktion für Geschäftsleiter. Die geringe Zahl der Bußgelder ist daher kein Zeichen von übermäßiger Rücksichtnahme gegenüber Geschäftsleitern.
Veronika Bellmann:
Wie gestaltet sich die Auszahlungspraxis von Finanzmitteln der deutschen Entwicklungshilfe für Projekte in Namibia (welche Projekte, welche Summe, welche Voraussetzungen müssen zur Unterstützung erfüllt werden; insbesondere in Namibia) und wird die Bundesregierung die Entwicklungshilfe für Namibia nach den neuerlichen, gleichermaßen streitbaren wie abstoßenden Aussagen des namibianischen Altpräsidenten Dr. Sam Nujoma gegen Deutsche grundsätzlich überdenken?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Karin Kortmann vom 2. Juli 2009
Die Bundesregierung hat die Presseberichte über angebliche Äußerungen des ehemaligen Staatspräsidenten Namibias mit Sorge zur Kenntnis genommen und die namibische Regierung um Aufklärung gebeten. Derartige Äußerungen wären aus Sicht der Bundesregierung im krassen Gegensatz zum Stand der guten Beziehungen zwischen Deutschland und Namibia, auf dem insbesondere die entwicklungspolitische Zusammenarbeit basiert. Diese Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern ist integraler Bestandteil und eine tragende Säule der besonderen Verantwortung Deutschlands gegenüber Namibia, welche der Deutsche Bundestag in seiner Namibia-Entschließung von 1989 geprägt und 2004 ausdrücklich bekräftigt hat.
Mit der namibischen Regierung ist derzeit eine Zusammenarbeit in den Projekt-Schwerpunkten Umwelt und Ressourcenschutz, Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und Transport vereinbart. Hinzu kommen Maßnahmen zur HIV / AIDS-Prävention, Bildung, Erneuerbare Energien sowie zur Unterstützung der nationalen Versöhnung vor dem Hintergrund der besonderen deutschnamibischen Geschichte. Die Zusage für 2007 und 2008 betrug insgesamt 56,0 Mio. € sowie 10,0 Mio. € für das Versöhnungsprogramm. Generelle Voraussetzung für die deutschnamibischen entwicklungspolitischen Programme ist deren Relevanz für das Ziel der Armutsbekämpfung. Auszahlungen basieren auf bilateralen Projektabkommen und richten sich nach dem Projektfortschritt.










