Fragen an die Bundesregierung Mai 2009.

Veronika Bellmann:

Wie begründet sich die Aufteilung von Rentenansprüchen, wenn ein männlicher Muslim mehr als eine Ehefrau hat und warum soll die Zweitfrau, die in einem anderen Land regulär geheiratet hat, nicht ihre Rechte gegenüber dem Ehemann verlieren, nur weil sie jetzt in Deutschland lebt?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Franz Thönnes vom 7.Mai 2009
Gemäß § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf die Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einem der Verlobten und einer dritten Person bereits eine Ehe besteht. Eventuell abweichende Regelungen des Religionsrechts eines oder beider Ehegatten über die Ehe betreffen das staatliche Eherecht nicht. Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, macht sich nach § 172 Strafgesetzbuch strafbar. Eine trotz Bigamieverbot geschlossene Ehe ist zwar wirksam, aber aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 BGB). Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die Aufhebung zu beantragen (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

In Fällen mit Auslandsberührung bestimmt das Internationale Privatrecht jedes Staates, nach welchem Recht eine Ehe geschlossen werden kann. Nach deutschem Internationalem Privatrecht unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten grundsätzlich dem Recht des Staates, dem er angehört (Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Nach dieser Regelung beurteilt sich auch die Frage, ob eine Person polygamem oder monogamem Eheschließungsstatut unterliegt. Die Anknüpfung an das Heimatrecht der Verlobten soll dazu führen, dass eine aus deutscher Sicht wirksame Ehe auch nach dem Heimatrecht der Verlobten wirksam ist. Erlaubt das Heimatrecht beider Parteien die Polygamie, dann ist eine im Ausland begründete polygame Verbindung auch im Inland anzuerkennen, sofern kein Verstoß gegen den ordre public (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist eine ausländische Rechtsnorm dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt es auf den Einzelfall, insbesondere auf den Grad des Inlandsbezugs an. Je stärker der Inlandsbezug ist, umso stärker setzen sich die deutschen Rechtsvorstellungen durch und eine Anerkennung unterbleibt.

Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei Vorhandensein mehrerer berechtigter Witwen die Witwenrente zwischen ihnen nach § 91 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend der Ehedauer aufgeteilt. Diese Fälle treten nach deutschem Recht beispielsweise auf, wenn eine Ehefrau nach früherem Recht mit Unterhaltsanspruch geschieden wurde und der Ehemann vor seinem Tod erneut geheiratet hat. Dann besteht Anspruch auf Witwenrente und auf die sogenannte Geschiedenenwitwenrente. Aber auch Fälle der Bigamie fallen unter diese Regelung, solange die zweite Ehe nicht aufgehoben ist. Maßgebend hierfür ist, dass zwei rechtsgültige Ehen bestehen. Wenn Ehen nach den oben dargelegten Grundsätzen in Deutschland anzuerkennen und nicht aufgehoben sind, gelten konsequenterweise auch in Fällen der Mehrehen bei Muslimen dieselben Regeln. Danach verliert die zweite Ehefrau, die im Heimatland geheiratet hat und in Deutschland lebt, ihre Rechte nicht.


Veronika Bellmann:

Wie entwickelt sich das Programm zur Förderung von Investitionen zur Verminderung von Umweltbelastungen im Ausland, Pilotprojekte Ausland – Mittelabfluss in welche konkreten Projekte –, und werden – aktuell und künftig – weitere Projekte wie insbesondere die geplanten Windparks in Bozi Dar und Moldava – beide Tschechische Republik – im Rahmen dieser Pilotprojekte mit deutschen Fördermitteln unterstützt?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Astrid Klug vom 8.Mai 2009
Im „Programm zur Förderung von Investitionen zur Verminderung von Umweltbelastungen im Ausland“ werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BMU, derzeit Haushaltsmittel für folgende Projekte zur Verfügung gestellt: Lettland (Erneuerung der Wärmeversorgung der Stadt Jelgava) in Höhe von insgesamt 728 359,62 Euro (Laufzeit 2007 bis Ende 2009) sowie Polen (Modernisierung des Fernwärmenetzes Zgorzelec einschließlich Rauchgasreinigungsanlage im Heizwerk ul. Groszowa) in Höhe von insgesamt 2 076 000 Euro (Laufzeit 2008 bis Ende 2010).
Auch künftig werden auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel förderfähige Projekte in den
neuen EU-Ländern sowie der Türkei aus dem BMU-Programm unterstützt.
Zu den geplanten Windparks in Bozi Dar und Moldava liegen dem BMU keine Informationen vor.


Veronika Bellmann:

Welche Werte für beispielsweise Autobahnstreckenkilometer, Grundstücke etc. – Bezeichnung, prozentualer Anteil
und tatsächliche Summe – rechnet die Bundesregierung in die Berechnung der Mauthöhe ein, und ist dies entgegen der Auffassung des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung, BGL, der seine Mitgliedsunternehmen zur Mautzahlung „unter Vorbehalt“ auffordert, im Einklang mit den Vorgaben des einschlägigen Rechts der Europäischen Union?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Achim Großmann vom 8.Mai 2009
Die Mautsätze der Lkw-Maut wurden auf Grundlage einer Wegekostenrechnung für die deutschen Bundesautobahnen
festgelegt. Die Wegekostenrechnung wurde im Vorfeld der Mauteinführung im Jahr 2001 erstmalig
beauftragt und 2006/2007 aktualisiert.
Die seit dem 1. Januar 2009 geltenden Mautsätze basieren auf den Ergebnissen der aktualisierten Wegekostenrechnung
für das Jahr 2010. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Mauthöheverordnung wurde entschieden – insbesondere um der wirtschaftlichen Situation des Gewerbes Rechnung zu tragen –, von den gutachterlich ermittelten Wegekosten der schweren Lkw einen Betrag von 330 Millionen Euro und für die Jahre 2009/2010 weitere

60 Millionen Euro nicht anzulasten; die Mautsätze sind entsprechend angepasst.
Die Methodik der Wegekostenrechnung, die einbezogenen Kostenkomponenten, die Verteilung der Kosten auf die Nutzergruppen sowie die Differenzierung der Mautsätze für schwere Lkw ab 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht nach Emissionsklassen ist in folgenden zwei Berichten detailliert dokumentiert: Schlussbericht „Wegekostenrechnung für das Bundesfernstraßennetz“, März 2002 und Endbericht „Aktualisierung der Wegekostenrechnung für die Bundesfernstraßen in Deutschland“, 30. November 2007.
Beide Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eingestellt.
Die Wegekostenrechnung ist sehr umfangreich. Zudem wurden die Wegekosten für mehrere ausgewählte
Jahre ermittelt. Die aktualisierte Wegekostenrechnung aus dem Jahr 2007 weist die Wegekosten für die Jahre
2005, 2007, 2008, 2010 und 2012 aus.
Daher verweise ich für konkrete Daten auf die genannten Berichte, insbesondere auf die jahresbezogenen und nach Nutzergruppen differenzierten Übersichten zu den Gesamtkosten für die Bundesautobahnen sowie auf die jahresbezogenen Übersichten zur Kostenallokation für die Bundesautobahnen.
Bestandteile der Wegekosten sind die Kapitalkostenund die laufenden Kosten. Die Kapitalkosten umfassen
die Abschreibungen auf die Infrastrukturanlagen sowie kalkulatorische Zinsen für das gebundene Kapital; zu
den laufenden Kosten zählen der betriebliche Unterhalt, zuzurechnende Kosten der Verwaltung, der Verkehrspolizei
sowie die Kosten des Mauterhebungssystems.
Die Wegekosten werden differenziert nach folgenden Kostenkomponenten ermittelt: Streckenobjekte (Grundstücke,
Erdbau, Tragschicht, Deckenbau), Punktobjekte (Ausstattung, Knoten, Tunnel, Brücken, Meistereien,
Rastanlagen) und Betrieb (betrieblicher Unterhalt, Verwaltung und Polizei, Erhebungssystem Lkw-Maut).
Die Wegekostenrechnung für die Bundesautobahnen ist zukunftsorientiert am Ziel der Substanzerhaltung des
Autobahnnetzes ausgerichtet, der Zustand der Autobahnen wird also dauerhaft erhalten. In die Rechnung fließen
daher insbesondere Informationen zum aktuellen Zustand des Autobahnnetzes, die Fahrleistungsentwicklung
bzw. die Entwicklung der Nutzungsintensität, die Entwicklung der Kosten für Bauleistungen sowie geplante
und bereits durchgeführte Baumaßnahmen ein.
Bei der Aktualisierung der Wegekostenrechnung ist der methodische Ansatz – zukunftsbezogene Kostenkalkulation
– unverändert geblieben.
Die Änderung der Mautsätze zum 1. Januar 2009 erfolgte in Vereinbarkeit mit der Richtlinie 1999/62/EG
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in
der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG.


Veronika Bellmann:

Warum schreibt das deutsche Erste Sozialgesetzbuch (SGB I) die Anwendung der Scharia unter anderem im Erb- und Familienrecht vor, indem an die jeweilige Staatsangehörigkeit angeknüpft und so die Anwendung ausländischen Rechts konserviert wird?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Franz Thönnes vom 11.Mai 2009
Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches an familien- und erbrechtliche Rechtsverhältnisse anknüpfen, sind grundsätzlich die Vorschriften des deutschen Zivilrechts einschließlich des Internationalen Privatrechts maßgebend.
Für familienrechtliche Rechtsverhältnisse im Bereich des Sozialgesetzbuches bestimmt § 34 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), dass ein dem Recht eines anderen Staates unterliegendes Rechtsverhältnis nur ausreicht, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches – also dem deutschem Recht – entspricht.
§ 34 Abs. 2 SGB I enthält insofern eine Abweichung, als die polygame Ehe im deutschen Sozialrecht ausnahmsweise insoweit eine Anerkennung erfährt, als Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente anteilig und endgültig aufgeteilt werden. Die Regelung ist auf das Recht der Hinterbliebenenversorgung beschränkt. Diese Regelung besteht ausschließlich zum Schutz der Interessen der verwitweten Ehegatten.


Veronika Bellmann:

Mit welchem Ergebnis ist ggf. in europaweiten Erhebungen der EU-Grundrechteagentur auch die jeweilige Inländerdiskriminierung im Sinne von Verletzungen der Würde des Menschen in den Mitgliedsstaaten (deren Staatsbürger) ausgehend von Menschen mit Migrationshintergrund untersucht worden und, sollte dies nicht untersucht worden sein, warum nicht?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 13.Mai 2009
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse aus europaweiten Erhebungen der Grundrechtagentur nur insoweit vor, als sie in veröffentlichte Berichte der Agentur eingegangen sind. Die im Jahr 2007 gegründete Grundrechteagentur erstellt thematische Berichte auf der Grundlage von Datenerhebungen. Die bearbeiteten Themenschwerpunkte werden jeweils im Voraus in Jahresarbeitsprogrammen festgelegt und im Laufe des Jahres bearbeitet. Die bisher von der Agentur durchgeführten Untersuchungen beziehen sich auf bestimmte Personengruppen und untersuchen deren Lebenssituation unter besonderer Berücksichtung spezieller Grundrechte. Es handelt sich bei den erstellten Berichten nicht um Einzeluntersuchungen von Grundrechtsverstößen in den Mitgliedstaaten der EU, denn eine Beobachtung der Grundrechtssituation der Mitgliedstaaten gehört nicht zu den Aufgaben der Grundrechteagentur. Demgemäß enthalten die bisherigen Berichte der Grundrechteagentur keine Aussagen zu möglichen Verletzungen der Menschenwürde in dem in der Frage beschriebenen Rahmen.
Bislang wurden von der Grundrechteagentur folgende Untersuchungen durchgeführt:

  • Europäische Erhebung über Minderheiten und Diskriminierung (Veröffentlichung des Berichts am 22. April 2009)
  • Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und geschlechtliche Identität
    Teil I: Die rechtliche Situation in den Mitgliedstaaten der EU (Veröffentlichung des Berichts am 30. Juni 2008);
    Teil II: Die soziale Situation in den Mitgliedstaaten der EU (Veröffentlichung des Berichts am 31. März 2009);
  • Entwicklung von Eckwerten für den Schutz, die Beachtung und die Förderung der Rechte von Kindern in der Europäischen Union (Veröffentlichung des Berichts am 25. März 2009)
  • Gesamtüberblick über die Situation in der EU 2001-2008 zum Thema Antisemitismus (aktualisiert Februar 2009) (Veröffentlichung des Berichts am 2. März 2009)
  • Gesellschaftlicher Zusammenhalt auf lokaler Ebene: Den Belangen muslimischer Gemeinschaften gerecht werden (Veröffentlichung des Berichts am 3. März 2008).

Sämtliche Berichte sind auf der Internetseite der Grundrechteagentur, www.fra.europa.eu, veröffentlicht.


Veronika Bellmann:

Welche TEN-V-Infrastrukturprojekte meldet die Bundesregierung
– aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Kostenvolumen
– auf die Aufforderung der Europäischen Kommission
zur Einreichung von Vorschlägen 2009 für das
Transeuropäische Verkehrsnetz – TEN-V –, für deren Finanzierung
Mittel in Höhe von knapp 1 Milliarde Euro – bestehend
aus 500 Millionen Euro aus dem Europäischen Konjunkturprogramm,
höchstens 370 Millionen Euro aus dem
mehrjährigen Arbeitsprogramm sowie dem flexiblen jährlichen
Arbeitsprogramm mit 140 Millionen Euro – zur Verfügung
stehen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Kasparick vom 13.Mai 2009
Die Anträge sind derzeit noch in der Bearbeitung, Abgabetermin
ist der 15. Mai 2009. Hinzu kommt, dass die
Anträge in Form einer Ausschreibung eingereicht werden
müssen und es daher nicht statthaft ist, vor Eröffnung
durch die Dienststellen der Kommission Einzelheiten
zu veröffentlichen.


Veronika Bellmann:

Wie ist der Sachstand – Anzahl der Anträge zum jetzigen
Zeitpunkt, Bearbeitungsquote, Anzahl der Positiv- bzw. Negativbescheide,
Darstellung der Ablehnungsgründe – in Sachen
Antragstellung zur Gewährung einer Entschädigung nach dem
Häftlingshilfegesetz für den anspruchsberechtigten Personenkreis,
zum Beispiel politische Gefangene, soldatenähnliche
Gefangene?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier vom 13.Mai 2009
Im Jahr 2008 wurden bei der Stiftung für ehemalige
politische Häftlinge (StepH) 1 752 Anträge auf Unterstützungsleistungen
nach dem Häftlingshilfegesetz
(HHG) gestellt. Dies entspricht einer Steigerung von
50,9 Prozent im Vergleich zum Jahr 2007, in dem 1 161
Unterstützungsanträge gestellt wurden. Die Steigerungstendenz
hat sich im laufenden Jahr 2009 fortgesetzt. So
wurden allein im ersten Quartal 2009 bereits 758 Anträge
gestellt, im gleichen Zeitraum des Vorjahres waren
es noch 346. Bis zum 7. Mai 2009 waren insgesamt
1 048 Anträge eingegangen.
2008 wurden dem Bewilligungsausschuss der Stiftung
1 844 Anträge, dem Widerspruchsausschuss 49 Anträge
erneut vorgelegt. Von diesen insgesamt 1 893 Anträgen
wurden 1 559 (82,4 Prozent) bewilligt und 334
(17,6 Prozent) abgelehnt. Im laufenden Jahr 2009 wurden
bislang dem Bewilligungsausschuss 772 Anträge
und dem Widerspruchsausschuss 19 Anträge vorgelegt.
Von diesen insgesamt 791 Anträgen wurden 672
(85 Prozent) bewilligt.
Die Ablehnungen beruhen ganz überwiegend darauf,
dass entweder die materiellen Voraussetzungen des Häftlingshilfegesetzes
– über den Status als ehemaliger politischer
Häftling entscheiden die zuständigen Landesbehörden
– nicht erfüllt sind oder die maßgeblichen
Einkommensgrenzen für eine Unterstützungsleistung
überschritten werden.
Der Anstieg der Antragszahlen ist insbesondere darauf
zurückzuführen, dass die Neufassung der Arbeitsanweisung
des Vorstandes für die Bearbeitung von Unterstützungsanträgen
nach § 18 des Häftlingshilfegesetzes
vom 25. April 2008 Verbesserungen für die Antragsteller
(Anhebung der Einkommensgrenzen, Wegfall der Begrenzung
auf maximal 1 Wiederholungsantrag) vorgesehen
hat. Daneben hat das Heimkehrerentschädigungsgesetz
(HKEntschG) dazu geführt, dass Zivilinternierte,
die nicht als Geltungskriegsgefangene im Sinne des
HKEntschG anerkannt werden konnten, einen Unterstützungsantrag
bei derStepH gestellt haben. Im Übrigen
dürfte auch die erhöhte Aufmerksamkeit in den Medien
zu einer Steigerung der Zahl der Anträge geführt haben.


Veronika Bellmann:

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem so genannten Soysal-Urteil
des Europäischen Gerichtshofes, wonach türkische Fernfahrer von der Visumpflicht zur Einreise
in die Europäische Union befreit sind, hinsichtlich einer grundsätzlichen Anwendbarkeit
gegenüber türkischen Staatsbürgern (passive Dienstleistungsfreiheit), indem diese behandelt
werden, als wäre die Türkei Mitglied der Europäischen Union, und was wird die Bundesregierung
unternehmen, um diese Gleichbehandlung der Türkei mit einem Mitglied der Europäischen Union zu unterbinden?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier vom 25. Mai 2009
1. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist keine Verpflichtung
zur allgemeinen Gleichbehandlung türkischer Staatsangehöriger
mit Unionsbürgern zu entnehmen. Vielmehr hat der
EuGH in dem o. g. Urteil entschieden, dass Artikel 41 Absatz 1
des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(EWG) und der Türkei vom 12. September
1963 dahingehend auszulegen ist, dass diese Vorschrift es verbietet,
ein Visum für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlangen, wenn türkische
Staatsangehörige wie die Kläger des Ausgangsverfahrens in dem
Mitgliedstaat Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges
Unternehmen erbringen wollen, sofern ein solches Visum zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls – in Deutschland
am 1. Januar 1973 – nicht verlangt wurde. Zur Begründung verwies
der Gerichtshof auf die in Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls
festgelegte Pflicht der Vertragsparteien, „keine neuen Beschränkungen
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
einzuführen“ (Stillhalteklausel).

2. Deutschland verlangt als Konsequenz aus dem Urteil kein Visum
von Lkw-Fahrern türkischer Staatsangehöriger, welche als Arbeitnehmer
eines Arbeitgebers mit Sitz in der Türkei für einen Zeitraum
von bis zu zwei Monaten grenzüberschreitende Lkw-Fahrten
in Deutschland durchführen, soweit sie die angestrebte Transportleistung
rechtmäßig – z. B. nicht im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung
– erbringen können.

3. Die Bundesregierung ist im Zuge der Prüfung, welche weiteren
– durch den EuGH nicht ausdrücklich angesprochenen – Formen
der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Lichte
des „Soysal“-Urteils zu einer Befreiung von der Visumpflicht führen,
zu dem Ergebnis gekommen, dass türkischen Staatsangehörigen
für eine Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten eine visumfreie
Einreise zu ermöglichen ist, wenn sie rechtmäßig
– durch Arbeitgeber mit Sitz in der Türkei mit Montage- und Instandhaltungsarbeiten
sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen
und Maschinen beschäftigt werden,– durch Arbeitgeber mit Sitz in der Türkei als fahrendes Personal
im grenzüberschreitenden Personen- bzw. Güterverkehr eingesetzt
werden oder– in Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen
oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen
Charakters in kommerzieller Absicht tätig werden wollen.
Nur diese Tätigkeiten konnten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der
EWG und der Türkei am 1. Januar 1973 in arbeitserlaubnisrechtlicher
Hinsicht rechtmäßig und visumfrei erbracht werden und
dürfen daher bei Zugrundelegung der „Soysal“-Linie nicht weiter
beschränkt werden. Die Bundesregierung schafft derzeit die
Voraussetzungen für eine praktikable Umsetzung der Visumfreiheit
für die vorgenannten Fallgruppen.

4. Konsequenzen in Bezug auf die Visumpflicht weiterer Personengruppen
sind aus Sicht der Bundesregierung nicht veranlasst.


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