Veronika Bellmann:
In welchem Verhältnis steht das Grünlandmilchpaket des Bundes zu den Europäischen Beihilferegelungen und ist ein Notifizierungsverfahren notwendig?
Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Gerd Müller vom 30. November 2009:
Die drei Einzelmaßnahmen des Grünlandmilchpakets des Bundes stehen im Einklang mit dem europäischen Beihilferecht:
- – Auf die von der Bundesregierung geplante Grünlandprämie findet das Beilhilferecht nach Artikel 139 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bzw. Artikel 180 in Verbindung mit Artikel 182 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 keine Anwendung.
- – Die als weitere Maßnahme vorgesehene Kuhprämie soll im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 als De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Eine solche Maßnahme ist keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 des EG-Vertrags und unterliegt daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags.
- – Die zusätzliche Aufstockung des Bundeszuschusses zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist als Entlastung von Beiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht als Beihilfe anzusehen, wenn sie sich aus der Anwendung des jeweiligen Systems und den hierzu vorgeschriebenen Abgaben ergibt.
Veronika Bellmann:
In wie vielen Fällen und in welcher Höhe sind Kommunen im Jahr 2010 verpflichtet, Agrarbetrieben Rückzahlungen aus Gewebe- und Körperschaftssteuern zu leisten?
Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk vom 26. November 2009:
Die Körperschaftsteuer, deren Aufkommen nach Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes Bund und Ländern gemeinsam zusteht, wird nach Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes durch die Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen es bei Agrarbetrieben, wenn sie als Körperschaften geführt werden, 2010 zu einer Erstattung von vorausbezahlter Körperschaftsteuer durch die Landesfinanzbehörden kommen wird. Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuer, deren Verwaltung die Länder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen können (vgl. Artikel 108 Absatz 4 Satz 2 GG), da es sich um eine Gemeindesteuer handelt. Zuständig ist die Gemeinde, in der der Betrieb seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat.
Veronika Bellmann:
Plant die Bundesregierung Änderungen zu Gunsten der Kommunen in Sachen des noch aus der Amtszeit des Bundesarbeitsministers Olaf Scholz (SPD) stammenden Entwurfes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Anpassungsformel in § 46 Absatz 7 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II), welche zu einer Reduzierung der durch den Bund zu übernehmenden Wohnkosten von 26 auf 23,6 Prozent und damit zu einer Mehrbe-lastung der Kommunen führt?
Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe vom 24. November 2009:
Der Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde am 7. Oktober 2009 vom Bundeskabinett verabschiedet. Mit dem Gesetzentwurf wird keine Änderung der Anpassungsformel in § 46 Absatz 7 SGB II vorgenommen. Vielmehr wird – wie gesetzlich vorgesehen – auf der Grundlage dieser mathematischen Formel die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende für das Jahr 2010 errechnet und gesetzlich festgelegt. Der Modus zur Bestimmung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung hatte lange Zeit zu kontroversen Diskussionen geführt. Bund, Länder und Kommunen haben sich dann Ende des Jahres 2006 auf die Festlegung der Anpassungsformel verständigt.
Eckpfeiler dieser Verständigung war, dass der jährlichen Anpassung des Beteiligungssatzes amtliche Daten zugrunde gelegt werden, die keinerlei Interpretationsspielraum bieten und von keiner Seite in Frage gestellt werden können.
Der Kabinettbeschluss für das 6. SGB-II-Änderungsgesetz musste – in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt – bereits Anfang Oktober 2009 herbeigeführt werden, um sicherzustellen, dass das parlamentarische Verfahren bis zum Jahresende abgeschlossen werden kann. Die Bundesregierung geht weiterhin davon aus, dass die – gesetzlich fixierte – Anpassungsformel angemessen und weiterhin jährlich anzuwenden ist. Ein Korrekturbedarf wird nicht gesehen.
Die Höhe des prozentualen Beteiligungssatzes wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen anhand der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften angepasst. Somit wird die Bundesbeteiligung dauerhaft anhand eines transparenten und nachvollziehbaren Mechanismus angepasst, dem gesicherte Daten zugrunde liegen. Auch für das Jahr 2010 wird der Beteiligungssatz – wie im Entwurf für das Sechste Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen – anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungsformel festgelegt werden. Andere, von Seiten der Kommunen und Länder diskutierte Anpassungsmaßstäbe hält die Bundesregierung nicht für fachgerecht.
Nach § 46 Absatz 5 SGB II sollen die Kommunen im Zuge der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung der Einsparungen der Länder – um insgesamt 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Um diese Entlastung sicherzustellen, beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft von SGB-II-Beziehern. Diese Entlastung wird auch im Jahr 2010 mit dem errechneten Beteiligungssatz erreicht.
Veronika Bellmann:
Welche Pläne hat die Bundesregierung hinsichtlich der Zukunft der Mehrgenerationenhäuser – MGH (Finanzierung, Ausgestaltung, Umsetzung der im Koalitionsvertrag niedergeschriebenen Betreuung Demenzkranker, Tätigkeitsschwerpunkte) nach dem Auslaufen der Phase der Anschubfinanzierung, und soll die Pflege Demenzkranker hinsichtlich der weiteren staatlichen Finanzierung der MGH für alle MGH verpflichtend sein?
Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Hermann Kues vom 19. November 2009:
Zu Teil 1 der Frage: Pläne für Zukunft der Mehrgenerationenhäuser:
Das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser läuft noch bis Ende 2012. Für die ersten Häuser, die in 2006 gestartet sind, endet die Förderung aus dem Aktionsprogramm Ende 2011. Bei der laufenden Umsetzung des Aktionsprogramms geht es in den nächsten zwei bis drei Jahren konkret darum, die Strukturen, die mit und in den Mehrgenerationenhäusern entstanden sind, dauerhaft und nachhaltig zu sichern.
Ziel ist es, die Mehrgenerationenhäuser inhaltlich nachhaltig aufzustellen und ihre Verankerung und Vernetzung vor Ort so voranzubringen, dass sie sich unentbehrlich machen. Das fest im Aktionsprogramm verankerte Monitoringsystem ist ein wesentliches Instrument, um eine hohe Qualität der Arbeit in den Häusern zu sichern. Durch das sog. Selbstmonitoring, das halbjährlich durchgeführt wird, gewinnen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und die Partner im Programm die notwendigen Erkenntnisse über die Entwicklung der Häuser. So können die Erfolgsfaktoren identifiziert werden, bei Fehlentwicklungen und/oder zu geringen Fortschritten kann rechtzeitig umgesteuert werden.
Die dauerhafte finanzielle Absicherung der Häuser nach dem Ende des Aktionsprogramms kann nur gelingen, wenn hier die beteiligten Akteure an einem Strang ziehen, also Bund, Länder, Kommunen und die Träger der Mehrgenerationenhäuser. Der Bund hat für Projekte auf lokaler Ebene keine dauerhafte Förderkompetenz, er kann hier neue Ideen modellhaft erproben und neue Entwicklungen anstoßen – wie es gerade mit dem Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser geschieht.
Um die Akteure auf der lokalen Ebene von dem Erfolg versprechenden Ansatz der Mehrgenerationenhäuser zu überzeugen, hat das BMFSFJ gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden im März 2009 eine Fachtagung zum Thema „Zukunftsfähige Strukturen für alle Generationen“ veranstaltet, an der über 250 Vertreterinnen der Kommunen, Landkreise und Länder teilgenommen haben. Weitere vergleichbare Fachtagungen sind geplant.
Zu Teil 2 der Frage: Soll die Pflege Demenzkranker hinsichtlich der weiteren Finanzierung der MGH für alle MGH verpflichtend sein?
Die Entwicklung der Mehrgenerationenhäuser lebt von der Vielfalt der Häuser, ihren unterschiedlichen Kompetenzen und Schwerpunkten. Die Betreuung und Beratung Demenzkranker und ihrer Angehörigen sind Aufgaben, der sich viele Mehrgenerationenhäuser bereits widmen oder dies noch beabsichtigen. Über 100 Mehrgenerationehäuser bieten bereits Angebote für Demenzkranke und ihre betreuenden Angehörigen.
Seit Juli 2009 läuft auch ein Kooperationsprojekt mit der Deutschen Alzheimer Gesellschaft mit dem Ziel, die Einrichtungen praxisnah zu unterstützen, weiter zu qualifizieren und die Demenz zu entstigmatisieren. Wir setzen hier nicht auf Zwang, sondern auf Überzeugung, Motivation und Qualifizierung: wir wollen die kompetenten und die motivierten Häuser im Beratungsprozess stärken.
Mit den Angeboten zur Beratung und Betreuung Demenzkranker und ihrer Angehörigen stützen die Häuser die konzeptionellen Ziele des Aktionsprogramms, nämlich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern und Familien, Alleinerziehende und Ältere durch eine Angebotspalette im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen zu unterstützen. Zur Umsetzung dieser Ziele sind die Mehrgenerationenhäuser allerdings qua Zuwendungsbescheid und Zielvereinbarung verpflichtet.
Der Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde am 7. Oktober 2009 vom Bundeskabinett verabschiedet. Mit dem Gesetzentwurf wird keine Änderung der Anpassungsformel in § 46 Absatz 7 SGB II vorgenommen. Vielmehr wird – wie gesetzlich vorgesehen – auf der Grundlage dieser mathematischen Formel die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende für das Jahr 2010 errechnet und gesetzlich festgelegt. Der Modus zur Bestimmung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung hatte lange Zeit zu kontroversen Diskussionen geführt. Bund, Länder und Kommunen haben sich dann Ende des Jahres 2006 auf die Festlegung der Anpassungsformel verständigt.
Eckpfeiler dieser Verständigung war, dass der jährlichen Anpassung des Beteiligungssatzes amtliche Daten zugrunde gelegt werden, die keinerlei Interpretationsspielraum bieten und von keiner Seite in Frage gestellt werden können.
Der Kabinettbeschluss für das 6. SGB-II-Änderungsgesetz musste – in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt – bereits Anfang Oktober 2009 herbeigeführt werden, um sicherzustellen, dass das parlamentarische Verfahren bis zum Jahresende abgeschlossen werden kann. Die Bundesregierung geht weiterhin davon aus, dass die – gesetzlich fixierte – Anpassungsformel angemessen und weiterhin jährlich anzuwenden ist. Ein Korrekturbedarf wird nicht gesehen.










