Veronika Bellmann:
Warum beabsichtigt die Bundesregierung für die Vergabe der freiwerdenden Frequenzen durch Digitalisierung im Rundfunk („Digitale Dividende“) ausschließlich die Form der Auktion zu verwenden und welche Begründung (inhaltlich sowie juristisch) setzt die Bundesregierung den von der EU-Kommission angekündigten rechtlichen Schritten entgegen?
Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bernd Pfaffenbach vom 21. Oktober:
Die Auktion – bzw. im Sprachgebrauch des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die „Versteigerung” – von Frequenzen ist nach § 55 Abs. 9 i.V.m. § 61 Abs. 2 TKG immer dann ii Betracht zu ziehen, wenn Frequenzknappheit herrscht, d. h. wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang Frequenzen vorhanden sind. Die Beurteilung, ob eine derartige Frequenzknappheit vorliegt, obliegt der Bundesnetzagentur (BNetzA). In dem zur Neuzuteilu ig vorgesehenen Bereich an Frequenzen der „Digitalen Dividende”, d.h. im 800 MHz-Bereich, hat die BNetzA die Interessenlage am Markt beobachtet und analysiert und für den gesamten Bereich einen entsprechenden Nachfrageüberhang festgestellt. Grundlage dieser Untersuchun bilden sowohl die Anhörungen der Marktbeteiligten als auch die Durchführung von Studien.
Im Falle einer solchen Frequenzknappheit kommt neben der Versteigerung zwar grundsätzlich auch die Ausschreibung der Frequenzen in Betracht. Nach § 61 Abs. 2 TKG bildet die Versteigerung jedoch den gesetzlichen Regelfall. Rechtliche Gründe, die ausnahmsweise gegen die Wahl des Versteigerungsverfahrens sprechen, konnte die BNetzA nicht feststellen.
EU-Kommissarin Reding hat sich zwar in einem Schreiben vom 7. Oktober 2009 an den Präsidenten der BNetzA zur konkreten Ausgestaltung der Versteigerungsbedingungen geäuße Sie hat jedoch keine formal-rechtlichen Schritte der EU-Kommission angedroht. Vielmehr hat sie allgemein auf die Verzögerungsgefahr für die Versteigerung durch Gerichtsverfahren aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Bietrechte hingewiesen. Die Gefahr verfahrensverzögernder Klagen der Wettbewerber im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens kann nie ganz ausgeschlossen werden. Sie ist insofern gemildert, als Klagen gegen Entscheidungen der BNetzA grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben und die BNetzA auch streitbefangene Frequenzen versteigern kann.










