Fragen an die Bundesregierung September 2009.

Veronika Bellmann:

Wie ist die Bundesregierung aus der Konsequenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Sache „Kinderstrafsteuer“ verfahren, nachdem nach einer Studie des Münchener Wirt-schaftsforschungsinstitutes (ifo) aus dem Jahr 2003 Familien in Deutschland zwischen 1990 und 2002 überhöhte Steuern in dreistelliger Milliardenhöhe gezahlt haben und die Einkom-menssteuer für Elternpaare minderjähriger Kinder binnen dieser zwölf Jahre um insgesamt 33 Milliarden Euro höher gewesen sind, als durch entsprechende Urteile des Bundesverfas-sungsgerichtes vorgesehen war?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 30. September 2009:

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den Jahren 1990 bis 1994 mehrfach den bis dahin geltenden so genannten Familienlastenausgleich (steuerlicher Kinderfreibetrag, sozialrechtliches Kindergeldund gegebenenfalls sozialrechtlicher Kinderzuschlag) für nicht mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar erklärt hat, reagierte der Gesetzgeber mit der Reform des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 zum 1. Januar 1996 (BGBl. I 1995, S. 1250). Zudem wurde eine Berichtspflicht der Bundesregierung festgelegt, wonach diese regelmäßig gegenüber dem Deutschen Bundestag über die Höhe der von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern zu berichten hat (Existenzminimumbericht). Im Rahmen des neuen Familienleistungsausgleichs

nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgte zunächst die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes entweder durch den Kinderfreibetrag oder durch das Kindergeld. Nachdem das BVerfG in Entscheidungen aus dem Jahr 1998 das Existenzminimum eines Kindes um den Betreuungs- und Erziehungsbedarf erweitert hat, wurde durch das Familienförderungsgesetz (BGBl. I 1999, S. 2552) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 – fristgerecht – zunächst ein Betreuungsfreibetrag eingeführt, der durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung (BGBl. I 2001, S. 2074) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 – ebenfalls fristgerecht – zum Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf weiterentwickelt wurde. Mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – seit 2002 – liegt selbst nach der von Ihnen angeführten Studie keine steuerliche Benachteiligung von Familien mit Kindern gegenüber Kinderlosen vor. Durch das Familienförderungsgesetz wurden zudem mit § 53 EStG und § 21 des Bundeskindergeldgesetzes Sondervorschriften zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeitraum 1983 bis 1995 geschaffen.
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum beträgt ab dem Jahr 2009 3 864 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes beträgt 2 160 Euro.
Grundlage für die Festlegung der steuerlichen Freibeträge für Kinder Drucksache 16/14113 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode waren die Ergebnisse im Siebenten Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 21. November 2008 (Bundestagsdrucksache 16/11065).

Seit 2009 erhalten Eltern für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 195 Euro. Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt („Kinderbonus“). Soweit das Kindergeld nicht für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie; dieser Förderanteil des Kindergeldes beträgt im Jahr 2009 ca. 15,25 Mrd. Euro.
Der steuerliche Familienleistungsausgleich gewährleistet eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des steuerfrei zu stellenden
Existenzminimums von Kindern entsprechende Besteuerung von Familien.


Veronika Bellmann:

Warum wurde eine Altersgrenze von 55 Jahren beim Wechsel in eine Gesetzliche Kranken-versicherung (GKV) eingeführt und warum muss im Fall einer langjährigen Nichtversicherung ein rückwirkender Beitrag seit dem 1. April 2007 bezahlt werden, obwohl keine Inanspruch-nahme einer Kassenleistung erfolgt ist, wenn sich ein Bürger nun entschließt, einer GKV beizutreten?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Marion Caspers-Merk vom 2. Oktober 2009:

Der Gesetzgeber hat im Jahr 1999 (Inkrafttreten am 1. Juli 2000) die Altersgrenze von 55 Jahren für einen Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung für an und für sich versicherungspflichtige Personen eingeführt, um den Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung vor finanzieller Überforderung zu verbessern.
Die Leistungsausgaben für ältere Versicherte übersteigen ihre Beiträge im Regelfall erheblich. So werden die Leistungsausgaben für Rentner zu rd. 54 Prozent von den aktiven Mitgliedern, insbesondere den pflichtversicherten Arbeitnehmern, finanziert. Es ist deshalb sachgerecht, dass Personen, die sich in jungen Jahren der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die zu diesem Zeitpunkt preisgünstigere private Krankenversicherung entzogen haben, im vorgerückten Alter nicht mehr Mitglied einer – dann in der Regel preisgünstigeren – gesetzlichen Krankenkasse werden können.
Mit dieser Regelung wird auch der Grundsatz gestärkt, dass die Entscheidung für eine private Krankenversicherung und gegen die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich eine Lebensentscheidung ist.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung vom ersten Tag ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, frühestens jedoch seit dem Tag des Inkrafttretens der Regelung am 1. April 2007, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch die gesetzliche Festlegung des Beginns der Versicherungspflicht wird verhindert, dass die Betroffenen selbst über den Beginn des Versicherungsschutzes entscheiden und ihn bis zu diesem Zeitpunkt hinausschieben, an dem die anfallenden Krankheitskosten die zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge übersteigen.

Hinsichtlich der Beitragszahlungen ist zu beachten, dass dieser Personenkreis, wie alle anderen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch, für jeden Tag einer Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen Drucksache 16/14113 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Versicherungspflicht erst nachträglich festgestellt wurde. Beiträge sind dementsprechend für einen zurückliegenden Zeitraum zu zahlen.Im Hinblick auf nachzuzahlende Beiträge enthält das Gesetz jedoch eine Regelung, die den Krankenkassen eine Rechtsgrundlage gibt, die nachträglich zu entrichtenden Beiträge zu ermäßigen, zu stunden, oder ganz zu erlassen (§ 186 Absatz 11 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).
Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachträglich zu entrichtenden Beiträge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben.
Mit dieser Regelung können die Krankenkassen die individuellen Verhältnisse im Einzelfall würdigen. Zudem wird vermieden, dass die Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Versicherten führt.


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