Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite im Straßenverkehr.

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Anfrage von Herrn W. aus Klipphausen vom 11. Juni 2009

Sehr geehrte Frau Bellmann,

Nachdem ich Sie im Rahmen des letzten Sportlerballs in Freiberg persönlich kennengelernt habe, und Sie im Gespräch auf Ihre Unterstützung für den Fall von Schwierigkeiten verwiesen, habe ich folgendes Anliegen: Ich bin Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens mit Sitz im Landkreis Meißen und habe auf Grund der territorialen Struktur Kunden in den “Neukreisen” DresdenStadt, Weißeritz, Mittelsachsen und Meißen.Bezugnehmend auf Ihre Pressemitteilung zur Thematik “Überbreiten von Mähdreschern im öffentlichen Strassenverkehr” aus dem Jahre 2006, möchte ich auf folgendes aktuelles Geschehen hinweisen:

Ihre in 2006 beschriebene Situation der Genehmigungspraxis ist auch meine Erfahrung da wir zu diesem Zeitpunkt Mähdrescher mit 3,72m Gesamtbreite nutzten ( ein Großteil unserer Kunden wirtschaftet erosionsmindernd und somit pfluglos, eine breite Bereifung ist Bedingung für Aufträge). Resultierend aus dem beschriebenen Dilemma der Polizeibegleitung über 3,50m haben wir in neue (sehr teure)Technik auf der Basis von Raupenlaufwerken investiert um unter die besagte Breite von 3,50m zu kommen.

Das Ergebnis des aktuellen Genehmigungsverfahrens 2009 habe ich Ihnen als Anlage beigefügt. Kurz zusammengefasst bedeutet dies:

1. im Gebiet der Stadt Dresden (durch Eingemeindungen ist die Stadt DD viele km² in das dörfliche Umfeld gewachsen) wird uns zwingend für ALLE Fahrten Polizeibegleitung UND ein zusätzlichern gewerblicher Begleitdienst vorgeschrieben!

2. der Landkreis MEI und Weißeritz verlangt auf allen Teilstrecken Polizeibegleitung bei denen die Restfahrbahnbreite weniger 2,75m beträgt! Wer soll denn vorab die zu befahrenden Strassen vermessen?

3. der Landkreis FG legt den Ermessensspielraum im Sinne des Beantragenden aus, stellt als Bedingung die Begleitung mit privaten Begleitfahrzeug fest. Dies ist die einzig akzeptable Lösung!!! Nach endlosen Telefonaten verweisen alle Behörden auf die Problematik der bundesdeutschen Gesetzgebung ( RGST 232) da der Mitarbeiter vor Ort (Strassenamt) immer auf Grund seiner konkreten Situation den seit 2005 vorliegenden Erlaß des Sächsischen Wirtschaftministeriums auslegen, diesen aber auch komplett ignorieren kann. Ich kann diese Praxis für mein Unternehmen schlichtweg als Berufsverbot bezeichnen, da die zeitliche Vorläufe( bis 48h) und KOSTEN eine wetterabhängige operative Erntetätigkeit nicht mehr zulassen. Diese Genehmigung ist kein Einzelfall, mir persönlich sind mehrere Unternehmen (auch Landwirte) bekannt die diese Verschärfung der in 2006 festgestellten Praxis erfahren haben. Ignoriert das Unternehmen die Auflagen droht der Gesetzgeber mit dem Entzug der Genehmigung bzw. im Falle eines Unfalles behält sich die Versicherung eine Deckungszusage vor. Ich habe bereits Kontakt zum SMUL ( Büro Staatsminister Kupfer) aufgenommen, aber ich gehe davon aus dass dies wahrscheinlich nur in dem von Ihnen angesprochenen Bund- Länder Ausschuß geklärt werden kann. Nach meinen Recherchen gibt es eine Reihe von Bundesländern die z.T über Pilotprojekte (Bayern) oder länderinterne Regelungen (Niedersachsen) wesentlich “Mähdrescherfreundliche” Bedingungen geschaffen haben und ich verstehe die sächsische Politik in dieser Beziehung nicht, zumal diese Problem nun schon über Jahre diskutiert aber nicht abgestellt wird.

Hiermit bitte ich Sie stellvertretend um Unterstützung!

Schreiben Sie mir Ihre Meinung!

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